Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der ZELTKONTOR by MAIER BROS. Gesellschaft für Licht mbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Vermietung von Zelten, Musik- und Lichtanlagen

1. Geltungsbereich

1.1.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im folgenden AGB) gelten im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmen im Sinne des § 14 BGB sowie Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB und sind Grundlage und Bestandteil aller zwischen Zeltkontor by MAIER BROS. Gesellschaft für Licht mbH (im folgenden ZELTKONTOR) und ihren Vertragspartnern (im folgenden Kunde) geschlossenen Verträge, welche die Vermietung von Zelten, Musik- und Lichtanlagen zum Gegenstand haben.

1.2.
Es gelten ausschließlich die AGB von ZELTKONTOR. Sie gelten für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden. Individuelle Vereinbarungen gehen diesen AGB in jedem Falle vor. Entgegenstehende oder abweichende AGB des Kunden werden nur mit deren schriftlicher Bestätigung anerkannt und Vertragsinhalt.

2. Angebot und Annahme

2.1.
Die Angebote von ZELTKONTOR sind stets freibleibend, sofern eine befristete Bindung nicht schriftlich zugesagt ist.

2.2.
Mietanfragen führen für ZELTKONTOR erst zum bindenden Mietvertrag, wenn sie von ZELTKONTOR schriftlich bestätigt werden. Soweit sich Kundenanfragen ohne Änderungswunsch auf ein schriftliches Angebot von ZELTKONTOR beziehen, kann die schriftliche Bestätigung durch Ausführung des Mietvertrages und Rechnungsstellung ersetzt werden.

3. Mietsache, Mietzeit

3.1.
Mietsache und Mietzeit sind im Mietvertrag verbindlich festgelegt. ZELTKONTOR behält sich vor, die Mietsache durch einen gleichwertigen Mietgegenstand zu ersetzen, sofern nicht berechtigte Interessen des Kunden entgegenstehen und die Ersetzung deshalb für den Kunden unzumutbar ist. Der Tag der Bereitstellung der Mietsache und der Tag der Rückgabe sind in der Mietzeit eingeschlossen. Eine Verlängerung der Mietzeit ist nur im gegenseitigen Einvernehmen zulässig und muss rechtzeitig vor Beendigung der Mietzeit vereinbart werden.

3.2.
Die von ZELTKONTOR vermieteten Zelte, Musik- und Lichtanlagen darf der Kunde nur zu dem im Mietvertrag genannten Zweck verwenden.

3.3.
Ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung von ZELTKONTOR darf der Kunde die Mietsache nicht an einen anderen als im Mietvertrag genannten Ort verbringen oder nutzen oder Dritten zur Nutzung überlassen.

4. Übergabe, Abholung, Versendung und Aufbau

4.1.
Die Mietsache wird grundsätzlich am Sitz von ZELTKONTOR übergeben (Erfüllungsort). Aufgrund gesonderter Vereinbarung wird die Mietsache auf Kosten und Gefahr des Kunden an einen anderen Ort versendet oder durch ZELTKONTOR geliefert.

4.2.
Die Abholung hat durch den Kunden zu dem im Mietvertrag vereinbarten Zeitpunkt zu erfolgen. Holt der Kunde die Mietsache zu dem vereinbarten Zeitpunkt nicht ab, befindet er sich in Annahmeverzug, ohne dass es einer ausdrücklichen Aufforderung von ZELTKONTOR zur Abholung bedarf. Verzögert sich die Versendung der Mietsache aus vom Kunden zu vertretenden Gründen, so geht die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf den Kunden über. Die entstehenden Kosten für Bereitstellung, Lagerung usw. hat der Kunde zu tragen.

4.3.
Auf Wunsch des Kunden kann die Mietsache durch ZELTKONTOR geliefert und aufgebaut sowie abgebaut und abgeholt werden. Hierzu sind der Zeitpunkt des Aufbaus und des Abbaus sowie die hierdurch entstehenden Kosten gesondert zu vereinbaren. Der Kunde hat den Aufbauort bei Vertragschluss genau zu bezeichnen und ungehinderten Zutritt zu den vereinbarten Auf- und Abbauterminen zu gewährleisten. Der Kunde trägt das Risiko dafür, dass der Aufbauort für den Auf- und Abbau der Mietsache uneingeschränkt geeignet ist. Sollte eine Vergütung für die vorgenannten Leistungen nicht vereinbart worden sein, gilt eine übliche Vergütung als vereinbart.

4.4.
Der Kunde hat die Mietsache bei Übergabe unverzüglich zu untersuchen und etwaige Mängel ZELTKONTOR unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Erhebt der Kunde keine Einwände gegen den Zustand der Mietsache, gilt diese als in ordnungsgemäßem Zustand übergeben. Rechte des Kunden wegen einer Mangelhaftigkeit sind dann, soweit die Mängel nicht nachweislich nachträglich auftreten, ausgeschlossen.

5. Kaution

Soweit individualvertraglich vereinbart, wird die Mietsache dem Kunden nur gegen Hinterlegung einer im Mietvertrag festgeschriebenen Kaution, mindestens aber 200,00 € je Zelt, Musik- und Lichtanlage, die von ZELTKONTOR nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des Wertes des Mietgegenstandes festgelegt wird, übergeben. Die Kaution wird bei vertragsgemäßer Rückgabe des Mietgegenstandes in voller Höhe zurückgezahlt bzw. mit dem vereinbarten Mietpreis verrechnet. ZELTKONTOR ist berechtigt, Schadenersatz und sonstige Ansprüche gegen die Kaution zu verrechnen.

6. Kündigung

6.1.
Die Mietsache wird grundsätzlich für die im Mietvertrag bestimmte Vertragsdauer überlassen. Eine ordentliche Kündigung des Mietvertrages ist vor und während der Vertragslaufzeit ausgeschlossen.

6.2.
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. ZELTKONTOR kann den Mietvertrag insbesondere dann aus wichtigem Grund kündigen, wenn

  1. der Kunde die Miete im Falle eines nach Zeitabschnitten bemessenen und zu zahlenden Mietpreises mit dessen Zahlung für zwei aufeinander folgende Termine oder mit einem Gesamtbetrag in Höhe des für zwei Termine zu entrichtenden Mietpreises in Verzug gerät;
  2. der Kunde die Mietsache an einem anderen als den vereinbarten Ort verbringt oder nutzt;
  3. der Kunde die Mietsache ohne schriftliche Zustimmung von ZELTKONTOR einem Dritten überlässt;
  4. der Kunde die Mietsache unsachgemäß behandelt oder
  5. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden erfolgt ist oder beantragt wird oder sonstige Anhaltspunkte vorliegen, aus denen sich ergibt, dass der Kunde seinen Verpflichtungen aus diesem Vertrag nicht nachkommen wird.

6.3.
Wird der Mietvertrag – gleich aus welchem Grund und durch welche Partei – fristlos gekündigt, hat der Kunde die Mietsache unverzüglich an ZELTKONTOR zurückzugeben.

7. Rückgabe

7.1.
Die Rückgabe hat am Sitz von ZELTKONTOR zu erfolgen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Erfolgt die Rückgabe nicht am Sitz von ZELTKONTOR, hat der Kunde die durch die Rückgabe an dem anderen Ort für ZELTKONTOR entstehenden Mehrkosten zu tragen.

7.2.
§ 545 BGB ist unanwendbar.

7.3.
Der Kunde hat die Mietsache an ZELTKONTOR in dem Zustand zurückzugeben, der dem Zustand der Mietsache bei der Übergabe zu Vertragsbeginn unter Berücksichtigung der durch den vertragsgemäßen Gebrauch entstandenen Abnutzung entspricht. Die Rückgabe der Mietsache hat einschließlich der Transportverpackung, etwaiger Anleitungen, und sonstigem Zubehör zu erfolgen.

7.4.
Kommt der Kunde seiner Verpflichtung zur vollständigen Rückgabe der Mietsache innerhalb der vereinbarten Mietzeit nicht nach, zahlt er bis zur vollständigen Rückgabe eine zeitanteilige Nutzungsentschädigung entsprechend der vereinbarten Miete. Ferner verwirkt der Kunde für jeden angefangenen Tag der verspäteten Rückgabe eine Vertragsstrafe in Höhe von 50 % der vereinbarten Tagesmiete. Dem Kunden bleibt der Gegenbeweis gestattet, dass ZELTKONTOR kein oder ein niedrigerer Schaden entstanden ist. Darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche von ZELTKONTOR sind nicht ausgeschlossen.

7.5.
Bei Rückgabe der Mietsache in nicht vertragsgemäßem Zustand haftet der Kunde für die Dauer der Reparatur auch für den Mietzinsausfall von ZELTKONTOR in Höhe der vereinbarten Tagesmiete. Dem Kunden bleibt der Gegenbeweis vorbehalten, dass ZELTKONTOR kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines tatsächlich entstandenen höheren Schadens bleibt vorbehalten.

8. Miete

8.1.
Soweit die Höhe der Miete nicht im Mietvertrag festgelegt ist, gilt der in der jeweils bei Vertragsschluss gültigen Preisliste von ZELTKONTOR enthaltene Mietpreis als vereinbart. ZELTKONTOR ist berechtigt, eine Verlängerung der Mietzeit von einer Mietvorauszahlung abhängig zu machen.

8.2.
Hat der Kunde die Mietsache vorbestellt, und holt er die Mietsache nicht ab, entfällt deshalb nicht seine Verpflichtung zur Zahlung der vereinbarten Miete. ZELTKONTOR ist berechtigt, die Mietsache einen Tag nach Beginn der vereinbarten Mietzeit an Dritte zu vermieten. Der durch die anderweitige Vermietung erzielte Mietzins wird auf de Zahlungsverpflichtung des Kunden angerechnet.

9. Besondere Pflichten des Kunden

9.1.
Der Kunde ist verpflichtet, die Mietsache sorgsam zu behandeln und vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen und für Wartung und Pflege der Mietsache Sorge zu tragen. Der Kunde ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung von ZELTKONTOR Veränderungen an der Mietsache vorzunehmen sowie Kennzeichnungen, die von ZELTKONTOR oder vom Hersteller angebracht wurden, zu entfernen.

9.2.
Der Kunde darf ohne ausdrückliche Zustimmung von ZELTKONTOR einem Dritten keinerlei Rechte an der Mietsache einräumen, noch darf er Rechte aus diesem Vertrag Dritten übertragen.

9.3.
Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen Rechte an der Mietsache geltend machen, hat der Kunde dies ZELTKONTOR unverzüglich schriftlich mitzuteilen und den Dritten auf das Eigentum von ZELTKONTOR hinzuweisen.

9.4.
Der Kunde trägt die Kosten für die während der Dauer der Mietzeit anfallenden notwendigen Reparaturen mit Ausnahme der Reparaturen, die infolge normaler Abnutzung erforderlich sind. Reparaturen dürfen ausschließlich durch ZELTKONTOR durchgeführt werden, es sei denn, ZELTKONTOR gestattet dem Kunden zuvor schriftlich, die Reparatur selbst oder durch einen Dritten ausführen zu lassen.

9.5.
Muss die Mietsache während der Mietdauer repariert werden, trägt der Kunde die Beweislast dafür, dass die Reparatur infolge normaler Abnutzung notwendig ist.

9.6.
Zeigt sich bei Beginn oder während der Dauer der Mietzeit der Mietsache ein Mangel, muss der Kunde unverzüglich nach der Entdeckung des Mangels diesen ZELTKONTOR in Textform mitteilen. Erfolgt keine unverzügliche Mangelanzeige, verliert der Kunde alle sich aus der Mangelhaftigkeit etwa ergebenden Rechte. Bei rechtzeitiger Mängelanzeige steht es ZELTKONTOR frei, die Mietsache zu reparieren oder zu ersetzen.

10. Haftung

10.1.
Der Kunde haftet im Sinne der nachfolgenden Ziff. 10.2. für jedwede schuldhafte Beschädigung, Zerstörung oder Verlust der Mietsache während der Mietzeit gleichgültig, ob die Beschädigung durch den Kunden selbst, durch seine Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen oder durch Dritte erfolgt. Der Kunde steht dafür ein, dass die Mietsache nur entsprechend den gültigen gesetzlichen Bestimmungen sowie den TÜV- und DIN-Vorschriften verwendet wird.

10.2.
ZELTKONTOR haftet dem Kunden in allen Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund (z.B. Nichterfüllung, Unmöglichkeit, Gewährleistung, Verzug, Verschulden bei Vertragsschluss, Pflichtverletzung oder unerlaubte Handlung) nur bei Vorliegen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit und in den nachfolgend bestimmten Fällen. Im Bereich leichter Fahrlässigkeit haftet ZELTKONTOR bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) und bei Vorliegen einer Garantie - jedoch nur für solche vorhersehbaren Schäden, deren Eintritt durch die Erfüllung der Kardinalpflicht bzw. durch das Vorliegen der Garantie verhindert werden sollten; im Übrigen ist die Haftung von ZELTKONTOR im Bereich leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

11. Besichtigungs- und Untersuchungsrechte

ZELTKONTOR ist nach vorheriger Abstimmung mit dem Kunden jederzeit berechtigt, die Mietsache zu besichtigen und zu untersuchen. Der Kunde hat ZELTKONTOR bei der Besichtung und Untersuchung zu unterstützen. ZELTKONTOR trägt eventuelle Kosten der Besichtigung und Untersuchung.

12. Schlussbestimmungen

12.1.
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

12.2.
Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist Gerichtsstand für alle Verpflichtungen und eventuellen Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis der Geschäftssitz von ZELTKONTOR, mithin Köln.

12.3.
Die Rechte und Pflichten des Kunden sind nicht abtretbar, das heißt nicht auf Dritte übertragbar, sofern ZELTKONTOR nicht vorher schriftlich zustimmt.

12.4.
Der Kunde kann mit einer Gegenforderung nur aufrechnen, wenn diese von ZELTKONTOR unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht, das auf einem anderen Vertragsverhältnis mit ZELTKONTOR beruht, nicht geltend machen.

12.5.
Änderungen des Vertrages, der Geschäftsbedingungen und Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Die Änderung dieser Schriftformklausel bedarf ebenfalls der Schriftform. Die Schriftform wird auch gewahrt, durch Übermittlung einer Fernkopie (Telefax) sowie durch ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen ist.

12.6.
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt